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SATZUNG

 

Satzung des SSV Elektra 1925 Nürnberg  e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Straßenbahn-Sportverein Elektra 1925 Nürnberg e.V.“ - SSV Elektra.
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. München (BLSV), und seiner angeschlossenen Verbände.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“‚ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen, körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Bestrebungen.

§ 3 Mitgliedsarten
Der Verein besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern
ordentliche Mitglieder sind Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen.
jugendlichen Mitgliedern beiderlei Geschlechts unter 18 Jahren.
Ehrenmitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung auf den Aufnahmeantrag zu setzen.
Mit der Anmeldung unterwirft sich bereits jedes zukünftige Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes gemäß den § 21 bis § 79 BGB.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Verwaltungsrates von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist notwendig. Ehrenmitglieder haben die Rechte und die Pflichten von ordentlichen Mitgliedern, sie sind jedoch von der Beitragszahlung frei.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Sportgedanken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und zu vertreten, sowie Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln.
Die Satzung sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sind zu befolgen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod,
durch freiwilligen Austritt, (eine Kündigung muss bis 31.10. des laufenden Jahres in schriftlicher Form erfolgen)
durch Ausschluss aus dem Verein,
durch Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr sind voll zu entrichten, ebenso sind sonstige Forderungen des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen. Ausschlussgründe sind:
Grober Verstoß gegen Vereinssatzung, Versammlungsbeschlüsse oder Vereinskameradschaft.
Nichtzahlung von 12 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.
Vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit.
Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens.
Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

§ 6 Beiträge
Sämtliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Auf Antrag können durch Beschluss der Vorstandschaft einzelne Mitglieder, Ehrenmitglieder, Wehrpflichtige und Schiedsrichter, ganz oder teilweise von dieser Pflicht entbunden werden.
Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Beitragsschuld beginnt mit dem Eintrittsmonat.

§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Vorstandschaft,
die Mitgliederversammlung in ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB je allein.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorstand von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1.Vorstand verhindert ist.

§ 9 Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
dem Vorstand gemäß § 8,
dem 3. Vorstand,
dem 1. Kassier,
dem 2. Kassier,
dem Schriftführer
zu 2): 3. Vorstand ist stets der Abteilungsleiter der stärksten Abteilung.

§ 10 Dem Verwaltungsrat gehören an:
der Vorstandschaft gemäß § 9,
dem Jugendleiter,
alle sonstigen von der Mitgliederversammlung bestätigten Personen, auch die Revisoren.
Die Aufgaben des Verwaltungsrates werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.

§ 11 Wahldauer
Die Amtszeit von Vorstand und Vorstandschaft beträgt 2 Jahre. Die Gewählten bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen haben das Recht ihre Abteilungsleiter und die erforderlichen Mitarbeiter selbst zu wählen. Die Gewählten müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist die Vorstandschaft ermächtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu ernennen.
Dies gilt nicht für den 1. und 2. Vorstand.

§ 12 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung können:
der Vorstand in eigener Verantwortung über Beträge bis DM 1 000,— (eintausend) verfügen.
Verfügungen, die im Einzelfall DM 1 000,— übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.
Verfügungen, die im Einzelfall DM 5 000,— übersteigen, sowie der Erwerb, die Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt, diese muss bis spätestens Ende April einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder in der Tagespresse. Sie muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben werden.
Die Jahreshauptversammlung wird geleitet vom Vereinsvorstand. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Zur Durchführung der Entlastung der Vorstandschaft und von Neuwahlen ist ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bilden, dessen Mitglieder dem bisherigen Vorstand nicht angehören dürfen.
Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzen den der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
Wenn der Vorstand oder die Vorstandschaft die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
Wenn 1/10 der über 16 Jahre alten Mitglieder sie unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
Wenn während der Wahlperiode Neu- oder Ersatzwahlen zum Vorstand notwendig werden

§ 15 Stimmrecht
Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 16 Ehrungen
Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt. Dies ist in einer Ehrenordnung festgehalten.

§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. Eine Fusion mit einem anderen Verein erfordert die gleichen Maßnahmen. Löst sich eine Abteilung auf, so fallen deren Vermögen und die Sportausrüstung, soweit es Vereinseigentum ist, an den Hauptverein.
Für den Fall der Vereinsauflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorn 13. Oktober 1995 und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Wahlen nach dieser Satzung finden erstmals im Jahr 1996 statt.
Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

Nürnberg, 1. November 1995
SSV Elektra 1925 Nürnberg e.V.

 

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